Ratgeber Scheidung 2: Kinder bei einer Trennung

Falls von Ihrer Trennung Kinder betroffen sind, muss geklärt werden, wo diese nach der Trennung und Scheidung leben sollen.

In einer Ehe haben beide Eheleute das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.

Das bedeutet, dass alle wichtigen Entscheidungen von den Eltern gemeinsam getroffen werden.

Dies betrifft zum Beispiel die Wahl des Kindergartens und der Schule, die Frage, welche Religion die Kinder haben sollen und ob und welche ärztlichen Behandlungen und Operationen durchgeführt werden.

Auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung behalten grundsätzlich beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht.

Dies ist im Sinne der Kinder richtig und wünschenswert, weil man ihnen beide Elternteile erhalten will und sie dies für eine gesunde Entwicklung benötigen.

Von der Paarbeziehung zur Elternbeziehung zu wechseln, ist keine einfache Aufgabe.

Gerade, wenn ich mich mit meinem Partner nicht mehr verstehe und mich von ihm trenne, sehe ich ihn oft nicht mehr als jemanden an, der die richtigen Entscheidungen trifft. Man trennt sich ja gerade auch aus dem Grund, um mit dem Ex nicht mehr ein Team bilden zu müssen.

Wenn Sie Kinder haben, wird Ihr Ex-Partner weiterhin Teil Ihres Lebens sein.

Und das auf nicht absehbare Zeit. Gewöhnen Sie sich daher am besten daran, dass Sie ihn oder sie nicht ganz aus Ihrem Leben löschen können.

Ziehen Sie nicht überstürzt aus!

Wenn Sie Kinder haben, überlegen Sie bitte genau, ob Sie ausziehen und die Kinder beim anderen zurücklassen wollen.

Falls Sie möchten, dass die Kinder dauerhaft bei Ihnen leben, ist das keine gute Idee. Denn mit Ihrem Auszug manifestieren Sie nach außen Ihr Einverständnis damit, dass die Kinder beim anderen Elternteil bleiben sollen.

Das Familiengericht wird zwar immer prüfen, was für das Kindeswohl am besten ist, jedoch könnte Ihnen aus einem Auszug ohne die Kinder „ein Strick gedreht werden“.

Pyromanen

Ich habe gerade mal in meinem nachgeschaut und tatsächlich: Ich bin inzwischen seit fast 20 Jahren selbständig.

Und was habe ich in dieser Zeit vor allem getan?

Genau: Papier produziert…

Mein Archiv quillt aus allen Nähten und so habe ich mir vor einiger Zeit überlegt, dass ich ein paar Akten, bei denen die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, vernichten könnte.

Nun kann man ja Akten mit vertraulichen Informationen nicht einfach ins Altpapier werfen und das Beste hoffen. Also habe ich mich umgesehen, wie man das ordnungsgemäß macht und bin auf der Homepage einer Firma gelandet, die hier im Umkreis professionelle Aktenvernichtung anbietet.

Die Seite ist super gemacht, man kann sich Filme anschauen, Hunde bewachen den Ablauf, Mitarbeiter sind vereidigt, es gibt GPS-Ortung und eine lückenlose Dokumentation. Ich war echt angetan.

Dann habe ich meiner Sekretärin davon erzählt und sie gefragt, wie groß unsere Tonne wohl sein müsste.

Darauf sie: „Warum verbrennen wir das nicht einfach im Garten?“

Und ich: „…“

Verzugszinsen und Verzugspauschale bei Geschäften mit Unternehmern

Kunden, die nicht pünktlich zahlen, sind ein „beliebtes“ Ärgernis für jeden Unternehmer.

Befindet sich ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, muss er u.a. Verzugszinsen zahlen.

Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Seit 29.07.2014 gilt hier ein neuer Verzugszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmern:

Statt bisher 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dürfen jetzt 9 Prozentpunkte gefordert werden.

Da der Basiszinssatz derzeit negativ ist, ergibt dies zur Zeit einen Verzugszinssatz von 8,17 %.

Kommt ein Kunde, der kein Verbraucher ist, mit einer Geldzahlung in Verzug, muss er gemäß § 288 Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) seit 29.07.2014 neben Verzugszinsen und weiteren Verzugsschäden zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € zahlen.

Ich finde, eine gute Nachricht für Gläubiger, die oft einen erheblichen Aufwand haben, um ihr Geld einzutreiben…

PS: Für Zinsberechnungen gibt es übrigens hier einen leicht zu bedienenden Zinsrechner!