Die Betreuung

Es kann jeden treffen.

Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich ist man auf andere angewiesen.

Hier stellen sich viele Fragen:

  • Wer entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?
  • Wer regelt meine Finanzen?
  • Wer legt fest, wie ich ärztlich behandelt werde?
  • Wer bestimmt, wo ich wohne, wenn ich mich nicht mehr selbst versorgen kann?

Grundsätzlich gilt:

Wenn ich keine eigene Vorsorge getroffen habe und nicht mehr selbst entscheiden kann, dann handelt „Vater Staat“. Nahe Verwandte oder Ehegatten dürfen nicht automatisch für mich entscheiden!

Vielleicht kennen Sie das noch von früher, da wurden Menschen, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, entmündigt. Seit 01.01.1992 gibt es die sogenannte gesetzliche Betreuung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist:

„Kann ein Erwachsener auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.“ (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB)

Ob eine Betreuung gerichtlich angeordnet wird, wird im Betreuungsverfahren entschieden:

Das Betreuungsgericht ist eine Unterabteilung des Amtsgerichts und bestellt für die Menschen, die in seinem Zuständigkeitsbezirk wohnen, die Betreuer.

Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen ein Betreuer benötigt wird:

Manche Menschen sind durch eine psychische Krankheit in ihren geistigen Fähigkeiten so eingeschränkt, dass sie Hilfe brauchen. Andere sind an Demenz erkrankt oder liegen in Folge eines Verkehrsunfalls im Koma.

Übrigens:

Nicht jedes Betreuungsverfahren wird von Fremden angeregt. Manchmal stellen auch die Betroffenen selbst einen Antrag auf Betreuung.

Oft sind es aber Angehörige oder Nachbarn, die bemerkt haben, dass ein Mensch nicht mehr alleine klarkommt.

Die Betreuung wird nur für den Lebensbereich eingerichtet, in dem der Betroffene Hilfe braucht.

Die wichtigsten Aufgabenkreise dürften sein:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Gerichten und gegenüber Behörden

Wer wird mein Betreuer?

Das Gericht bestimmt den Betreuer. Auf Vorschläge des Betroffenen oder seiner Familie muss das Gericht zwar eingehen, aber es ist nicht zwingend an diese gebunden.

Privatpersonen (Familienmitglieder oder Freunde), Berufsbetreuer oder Mitglieder von Betreuungsvereinen können Betreuer werden.

Was ist mit den Wünschen des Betroffenen?

Es ist verständlich, dass viele es als unangenehm empfinden, wenn eine fremde Person über ihre Angelegenheiten und ihr Geld entscheidet.

Das Gesetz trägt dieser Sorge Rechnung und bestimmt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit ein Bevollmächtigter ebenso gut für den Betroffenen handeln kann.

Wie man eine solche Bevollmächtigung in Form einer Vorsorgevollmacht einrichtet, erkläre ich Ihnen im nächsten Beitrag!

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