Um eine gerichtliche Betreuung zu verhindern, können Sie eine Person Ihres Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln.
Diese Person trifft dann an Ihrer Stelle verbindlich die notwendigen Entscheidungen.
Anweisungen in der Vollmacht:
Der Bevollmächtigte muss und sollte überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte.
Natürlich ist es schwer, sich in einen anderen Menschen hineinzuversetzen. Daher sollte die Vorsorgevollmacht Entscheidungshilfen oder sogar rechtsverbindliche Anweisungen enthalten.
Der Inhalt der Vollmacht:
Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse können Sie in einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen.
Die meisten Menschen erteilen eine Generalvollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten – damit kein wesentlicher Bereich vergessen wird.
Die Vollmacht kann die z.B. die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten eines Menschen regeln:
Persönliche Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar:
- Eigene Wohnung oder Heim?
- Operieren oder nicht?
- Wer darf die Krankenakte sehen?
- Wer darf mit dem Arzt reden?
Weil es hier um den Kern der Selbstbestimmung geht, verlangt der Gesetzgeber, dass der Bevollmächtigte hierzu ausdrücklich ermächtigt wird!
Finanzielle Angelegenheiten:
- Einzahlungen auf das Bankkonto und Abhebungen
- Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages
- Beantragung von Leistungen bei der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung
Aber:
Bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. bei der Errichtung eines Testaments) ist eine Vertretung nicht möglich!
Mehrere Bevollmächtigte:
Man kann die Befugnisse auch zwischen mehreren Personen aufteilen oder festlegen, dass eine zweite Person bei bestimmten Entscheidungen zustimmen muss.
Wenn Sie zum Beispiel ein Kind haben, das sich gut um sie kümmert, aber sich mit Geld nicht auskennt, kann es sinnvoll sein, für Ihre finanziellen Entscheidungen eine zweite Person zu bevollmächtigen.
Bitte denken Sie daran:
Unstimmigkeiten zwischen den Bevollmächtigten verzögern Entscheidungen!
Falls Sie mehrere Personen bevollmächtigen möchten, ist es auf jeden Fall sinnvoll, dies vorab mit diesen Menschen durchzusprechen, damit Ihre Wünsche allen Beteiligten klar sind!
Eine Vollmacht ist Vertrauenssache!
Es besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht. Wem Sie „nicht so recht über den Weg trauen“, dem sollten Sie auch keine Vollmacht geben.
Ich rate meinen Mandanten, auch auf das eigene Bauchgefühl zu achten, das einem oft sagen kann, wer geeignet ist und wer eben nicht.
Die Form der Vorsorgevollmacht
Wie muss eine wirksame Vollmacht abgefasst sein?
- schriftlich (lesbar mit Ort, Datum und Unterschrift!)
- Formulare können Ihnen helfen, müssen aber eventuell auf Ihre persönliche Situation und Ihre Wünsche angepasst werden
- eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht erforderlich (außer z.B. bei: Verbraucherdarlehen, Veräußerung und Belastung von Häusern)
Bank- und Kontovollmachten:
Können in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden. Es gibt aber bei Ihrer Bank in der Regel auch Vordrucke, mit denen Sie Vollmachten für Ihre Konten erteilen können.
Die Vollmacht muss später nachweisbar sein!
Ist der Vollmachtgeber sehr alt oder bereits schwer erkrankt, muss überprüfbar sein, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht noch geistig klar (geschäftsfähig) war!
In solchen Fällen empfiehlt sich:
- eine notarielle Beurkundung oder
- den Hausarzt mit unterschreiben lassen!
Arzt und Notar müssen sich vergewissern, dass der Vollmachtgeber die Bedeutung und das Ausmaß der Vorsorgevollmacht versteht.
Bitte geben Sie klar an, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll!
Sie müssen die Person(en) mit Geburtsdatum benennen, die bevollmächtigt sein soll(en).
Für den Fall, dass der eigentlich Bevollmächtigte ausfällt, empfiehlt es sich, einen Ersatzbevollmächtigten (ebenfalls mit Geburtsdatum) benennen.
Um sicherzustellen, dass die Vollmacht nicht durch Blätteraustauschen manipuliert werden kann, sollten Sie jede Seite einzeln am unteren Rand unterschreiben!
Was tun mit der Vollmacht?
Man kann die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Dort schauen Gerichte bei Betreuungsverfahren nach, wenn geprüft werden soll, ob ein Betroffener vielleicht schon eigene Vorsorge getroffen hat.
Die Vollmacht muss im Bedarfsfall schnell verfügbar sein.
Sprechen Sie daher mit dem Bevollmächtigten, händigen Sie die Vollmacht aus oder teilen Sie mit, wo sie verwahrt wird.
Besprechen Sie auch im Vorfeld, ob der Bevollmächtigte sich der Aufgabe gewachsen fühlt und zur Vertretung bereit ist.
Auch andere nahe Personen, die Sie nicht bevollmächtigt haben, sollten Sie über die Vollmacht und deren Inhalt informieren!
Falls Sie sich weiter über Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht informieren wollen, finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums viele Informationen, Formulare und Broschüren.
Für Fragen stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung: Telefon 06373-891145, oder kontaktieren Sie mich hier.
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