Der Verwaltungsakt einer Behörde

Eine Sozialbehörde handelt in der Regel nur auf Antrag und durch Verwaltungsakt. Beispiele im Sozialrecht:

  • Rentenbescheid,
  • Bescheid über Leistungen zur Grundsicherung
  • Wohngeldbescheid.

Der Verwaltungsakt kann mündlich oder schriftlich ergehen, muss begründet und Ihnen bekanntgegeben werden.

Der Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Man muss Ihnen also mitteilen, wie Sie sich wehren können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Beispiel:

  • „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Jobcenter Landkreis Kusel, Fritz-Wunderlich-Straße 49 b, 66869 Kusel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.“

Wenn Sie einen solchen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, um den Widerspruch bei der Behörde zu erheben. Beispiel:

  • Bescheid vom 01.02.2022 liegt am 03.02.2022 bei Ihnen im Briefkasten. Ihr Widerspruch muss die Behörde spätestens mit Ablauf des 03.03.2022 erreicht haben.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung – was durchaus vorkommt – oder ist sie falsch, so ist der Verwaltungsakt nicht direkt unwirksam. Aber Sie können dann bis zu einem Jahr nach Erhalt des Bescheides Ihren Widerspruch wirksam erheben.

Wichtig ist, dass all Ihre Handlungen der Behörde gegenüber nachweisbar sind.

Es kommt leider manchmal vor, dass Mandanten Unterlagen an die Behörde schicken, die in der Akte nicht auffindbar sind.

Mein Tipp daher:

  • Geben Sie Unterlagen persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.
  • Falls Sie Unterlagen per Post schicken, verwenden Sie ein Einwurfeinschreiben.
  • Heben Sie den Sendebericht auf, falls Sie Unterlagen per Telefax an die Behörde senden.

Mit Ihrem Widerspruch beginnt das behördliche Widerspruchsverfahren, das ich in meinem nächsten Beitrag zum Sozialrecht behandeln werde.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie mich an, Telefon 06373-891145, oder nehmen Sie gleich hier Kontakt auf.