Ratgeber Scheidung 4: Die Trauerphase

Sie haben sich getrennt und sind wieder Single. Für die meisten Menschen folgt nach der Trennung eine intensive Trauerphase.

Vielleicht können folgende Tipps Ihnen in dieser Zeit helfen:

1. Sie sind nicht allein.

Auch wenn Ihr Partner nicht mehr da ist, Ihre Freunde und Ihre Familie sind an Ihrer Seite.

Vergraben Sie sich nicht allein daheim, greifen Sie zum Telefon, weinen Sie sich bei der besten Freundin aus, lassen Sie sich von Ihrer Mutter bekochen, gehen Sie mit Ihren kleinen Neffen spazieren.

2. Trennungen sind alltäglich.

Ich kann mich an eine Trennung erinnern,  nach der es lange gedauert hat, bis sie überwunden war. Aber nach ein paar Wochen dachte ich:

„Das, was Du gerade durchmachst, passiert ganz vielen Leuten. Vermutlich laufen gerade Tausende Menschen in Deutschland durch ihre Tage und fühlen sich genauso mies wie Du.“

Dieser Gedanke hat mir geholfen. Diese Erkenntnis, dass eine Trennung eine universelle Lebenserfahrung ist, die jeder (mehrfach) mitmacht.

3. Das Leben geht weiter.

Ja, eine Trennung fühlt sich an wie das Ende der Welt, aber am nächsten Morgen geht die Sonne auf und ein neuer Tag startet…

Man ist nicht gleich wieder voll funktionstüchtig, aber früher oder später wird man zum „Tagesgeschäft“ zurückkehren müssen.

Ich bin ein großer Befürworter davon, sich krankschreiben zu lassen, wenn es wirklich gerade nicht geht. Aber ich glaube auch, dass es hilft, seinen Alltag weiterzuleben, seine Aufgaben zu erfüllen und so wieder zu sich zu finden.

Wenn Sie damit Probleme haben, schreiben Sie sich eine To-do-Liste. Nehmen Sie Punkte auf wie „Haare bürsten“ und „Zähne putzen“. Streichen Sie erledigte Aufgaben mit einem dicken schwarzen Stift durch.

Es mag lächerlich klingen, aber es gibt einem das Gefühl, wenigstens etwas erreicht zu haben…

4. Geben Sie Ihren Gefühlen Raum.

Direkt nach einer Trennung sind die meisten in der „Heulendes Elend“-Phase. Das ist gut, denn der Schmerz muss raus.

Nach ein paar Wochen ebbt es ab, aber man hat noch Tage, an denen man einfach nur weinen möchte. In solchen Momenten rate ich zu folgender Methode:

Schauen Sie auf die Uhr und geben Sie sich 15 Minuten Zeit, um sich so richtig in Ihre Traurigkeit hineinzusteigern:

Schluchzen Sie laut, weinen Sie sich durch zwei Päckchen Taschentücher. Zerreißen Sie theatralisch Bilder. Zerstören Sie ein paar Erinnerungsstücke. Feuern Sie sich innerlich ordentlich dabei an.

Egal, was Sie tun, Hauptsache, Sie tun es mit vollem Einsatz!

Und dann, wenn die Viertelstunde vorbei ist, hören Sie auf. Und schmunzeln über Ihren Elan.

5. Lassen Sie das Licht wieder hinein.

Das Leben nach einer Trennung ist nicht nur schwarz und dunkel. Glück und Lachen kehren wieder in Ihr Leben zurück.

Schaffen Sie Raum dafür, indem Sie Dinge tun, die Ihnen Spaß und Freude machen.

Am Anfang sind es vielleicht nur kleine Lichtpunkte, aber mit der Zeit werden die schönen Phasen länger und heller.

6. Tun Sie Sachen nur für sich.

Eine Beziehung bringt Einschränkungen mit sich.

Vielleicht durften Sie nie Fußball schauen. Oder man hat sich über Ihren Filmgeschmack lustig gemacht. Oder Sie mussten zu ungeliebten Familienfeiern gehen…

Was auch immer Sie nur Ihrem Partner zuliebe getan haben: Es ist vorbei.

Jetzt können Sie genau das machen, was Sie wollen!

Schauen Sie sich zwei Staffeln Ihrer Lieblingsserie hintereinander an. Gehen Sie raus in die Natur. Essen Sie nur die Dinge, die Sie essen wollen. Ziehen Sie mit Ihren Kumpels nächtelang um die Häuser. Legen Sie die grüne Gesichtsmaske auf, mit der Sie sich nie vor anderen zeigen würden.

Egal, was es ist, ich bin sicher, Ihnen fällt etwas Passendes ein… und dann noch etwas und dann noch etwas…

 7. Sie werden einen neuen Partner finden.

Aus Erfahrung kann ich sagen, dass die meisten meiner Mandanten spätestens zum Scheidungstermin, circa 1,5 Jahre nach der Trennung, einen neuen Partner gefunden haben.

Ihr Exfreund oder Exmann hat mit Ihnen einen Lebensabschnitt gelebt. Ein neuer, vielleicht passenderer Partner, wird Sie durch die nächste Lebensphase begleiten.

Falls Ihnen diese oder andere Tipps nicht helfen und/ oder Sie das Gefühl haben, dass Sie Ihren Lebensmut nicht wiederfinden können, gehen Sie bitte zu einem Arzt oder Psychologen und besorgen Sie sich die Hilfe, die Sie benötigen.

Für Fragen stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung: Telefon 06373-891145, oder kontaktieren Sie mich hier.

Die Vorsorgevollmacht

Um eine gerichtliche Betreuung zu verhindern, können Sie eine Person Ihres Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln.

Diese Person trifft dann an Ihrer Stelle verbindlich die notwendigen Entscheidungen.

Anweisungen in der Vollmacht:

Der Bevollmächtigte muss und sollte überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte.

Natürlich ist es schwer, sich in einen anderen Menschen hineinzuversetzen. Daher sollte die Vorsorgevollmacht Entscheidungshilfen oder sogar rechtsverbindliche Anweisungen enthalten.

Der Inhalt der Vollmacht:

Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse können Sie in einer Vorsorgevollmacht selbst bestimmen.

Die meisten Menschen erteilen eine Generalvollmacht für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten – damit kein wesentlicher Bereich vergessen wird.

Die Vollmacht kann die z.B. die persönlichen und finanziellen Angelegenheiten eines Menschen regeln:

Persönliche Angelegenheiten betreffen das Lebensumfeld unmittelbar:

  • Eigene Wohnung oder Heim?
  • Operieren oder nicht?
  • Wer darf die Krankenakte sehen?
  • Wer darf mit dem Arzt reden?

Weil es hier um den Kern der Selbstbestimmung geht, verlangt der Gesetzgeber, dass der Bevollmächtigte hierzu ausdrücklich ermächtigt wird!

Finanzielle Angelegenheiten:

  • Einzahlungen auf das Bankkonto und Abhebungen
  • Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages
  • Beantragung von Leistungen bei der Krankenkasse oder der Pflegeversicherung

Aber:

Bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. bei der Errichtung eines Testaments) ist eine Vertretung nicht möglich!

Mehrere Bevollmächtigte:

Man kann die Befugnisse auch zwischen mehreren Personen aufteilen oder festlegen, dass eine zweite Person bei bestimmten Entscheidungen zustimmen muss.

Wenn Sie zum Beispiel ein Kind haben, das sich gut um sie kümmert, aber sich mit Geld nicht auskennt, kann es sinnvoll sein, für Ihre finanziellen Entscheidungen eine zweite Person zu bevollmächtigen.

Bitte denken Sie daran:

Unstimmigkeiten zwischen den Bevollmächtigten verzögern Entscheidungen!

Falls Sie mehrere Personen bevollmächtigen möchten, ist es auf jeden Fall sinnvoll, dies vorab mit diesen Menschen durchzusprechen, damit Ihre Wünsche allen Beteiligten klar sind!

Eine Vollmacht ist Vertrauenssache!

Es besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht missbraucht. Wem Sie „nicht so recht über den Weg trauen“, dem sollten Sie auch keine Vollmacht geben.

Ich rate meinen Mandanten, auch auf das eigene Bauchgefühl zu achten, das einem oft sagen kann, wer geeignet ist und wer eben nicht.

Die Form der Vorsorgevollmacht

Wie muss eine wirksame Vollmacht abgefasst sein?

  • schriftlich (lesbar mit Ort, Datum und Unterschrift!)
  • Formulare können Ihnen helfen, müssen aber eventuell auf Ihre persönliche Situation und Ihre Wünsche angepasst werden
  • eine notarielle Beurkundung ist in der Regel nicht erforderlich (außer z.B. bei: Verbraucherdarlehen, Veräußerung und Belastung von Häusern)

Bank- und Kontovollmachten:

Können in die Vorsorgevollmacht mit aufgenommen werden. Es gibt aber bei Ihrer Bank in der Regel auch Vordrucke, mit denen Sie Vollmachten für Ihre Konten erteilen können.

Die Vollmacht muss später nachweisbar sein!

Ist der Vollmachtgeber sehr alt oder bereits schwer erkrankt, muss überprüfbar sein, dass er im Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht noch geistig klar (geschäftsfähig) war!

In solchen Fällen empfiehlt sich:

  • eine notarielle Beurkundung oder
  • den Hausarzt mit unterschreiben lassen!

Arzt und Notar müssen sich vergewissern, dass der Vollmachtgeber die Bedeutung und das Ausmaß der Vorsorgevollmacht versteht.

Bitte geben Sie klar an, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll!

Sie müssen die Person(en) mit Geburtsdatum benennen, die bevollmächtigt sein soll(en).

Für den Fall, dass der eigentlich Bevollmächtigte ausfällt, empfiehlt es sich, einen Ersatzbevollmächtigten (ebenfalls mit Geburtsdatum) benennen.

Um sicherzustellen, dass die Vollmacht nicht durch Blätteraustauschen manipuliert werden kann, sollten Sie jede Seite einzeln am unteren Rand unterschreiben!

Was tun mit der Vollmacht?

Man kann die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Dort schauen Gerichte bei Betreuungsverfahren nach, wenn geprüft werden soll, ob ein Betroffener vielleicht schon eigene Vorsorge getroffen hat.

Die Vollmacht muss im Bedarfsfall schnell verfügbar sein.

Sprechen Sie daher mit dem Bevollmächtigten, händigen Sie die Vollmacht aus oder teilen Sie mit, wo sie verwahrt wird.

Besprechen Sie auch im Vorfeld, ob der Bevollmächtigte sich der Aufgabe gewachsen fühlt und zur Vertretung bereit ist.

Auch andere nahe Personen, die Sie nicht bevollmächtigt haben, sollten Sie über die Vollmacht und deren Inhalt informieren!

Falls Sie sich weiter über Betreuungsrecht und Vorsorgevollmacht informieren wollen, finden Sie auf den Seiten des Bundesjustizministeriums viele Informationen, Formulare und Broschüren.

Für Fragen stehe ich Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung: Telefon 06373-891145, oder kontaktieren Sie mich hier.

Die Betreuung

Es kann jeden treffen.

Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – und plötzlich ist man auf andere angewiesen.

Hier stellen sich viele Fragen:

  • Wer entscheidet für mich, wenn ich es selbst nicht mehr kann?
  • Wer regelt meine Finanzen?
  • Wer legt fest, wie ich ärztlich behandelt werde?
  • Wer bestimmt, wo ich wohne, wenn ich mich nicht mehr selbst versorgen kann?

Grundsätzlich gilt:

Wenn ich keine eigene Vorsorge getroffen habe und nicht mehr selbst entscheiden kann, dann handelt „Vater Staat“. Nahe Verwandte oder Ehegatten dürfen nicht automatisch für mich entscheiden!

Vielleicht kennen Sie das noch von früher, da wurden Menschen, die nicht mehr selbst für sich sorgen konnten, entmündigt. Seit 01.01.1992 gibt es die sogenannte gesetzliche Betreuung, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist:

„Kann ein Erwachsener auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.“ (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB)

Ob eine Betreuung gerichtlich angeordnet wird, wird im Betreuungsverfahren entschieden:

Das Betreuungsgericht ist eine Unterabteilung des Amtsgerichts und bestellt für die Menschen, die in seinem Zuständigkeitsbezirk wohnen, die Betreuer.

Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen ein Betreuer benötigt wird:

Manche Menschen sind durch eine psychische Krankheit in ihren geistigen Fähigkeiten so eingeschränkt, dass sie Hilfe brauchen. Andere sind an Demenz erkrankt oder liegen in Folge eines Verkehrsunfalls im Koma.

Übrigens:

Nicht jedes Betreuungsverfahren wird von Fremden angeregt. Manchmal stellen auch die Betroffenen selbst einen Antrag auf Betreuung.

Oft sind es aber Angehörige oder Nachbarn, die bemerkt haben, dass ein Mensch nicht mehr alleine klarkommt.

Die Betreuung wird nur für den Lebensbereich eingerichtet, in dem der Betroffene Hilfe braucht.

Die wichtigsten Aufgabenkreise dürften sein:

  • Vermögenssorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Gerichten und gegenüber Behörden

Wer wird mein Betreuer?

Das Gericht bestimmt den Betreuer. Auf Vorschläge des Betroffenen oder seiner Familie muss das Gericht zwar eingehen, aber es ist nicht zwingend an diese gebunden.

Privatpersonen (Familienmitglieder oder Freunde), Berufsbetreuer oder Mitglieder von Betreuungsvereinen können Betreuer werden.

Was ist mit den Wünschen des Betroffenen?

Es ist verständlich, dass viele es als unangenehm empfinden, wenn eine fremde Person über ihre Angelegenheiten und ihr Geld entscheidet.

Das Gesetz trägt dieser Sorge Rechnung und bestimmt, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit ein Bevollmächtigter ebenso gut für den Betroffenen handeln kann.

Wie man eine solche Bevollmächtigung in Form einer Vorsorgevollmacht einrichtet, erkläre ich Ihnen im nächsten Beitrag!