Kunden, die nicht pünktlich zahlen, sind ein „beliebtes“ Ärgernis für jeden Unternehmer.
Befindet sich ein Kunde mit einer Zahlung in Verzug, muss er u.a. Verzugszinsen zahlen.
Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Seit 29.07.2014 gilt hier ein neuer Verzugszinssatz für Geschäfte zwischen Unternehmern:
Statt bisher 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz dürfen jetzt 9 Prozentpunkte gefordert werden.
Da der Basiszinssatz derzeit negativ ist, ergibt dies zur Zeit einen Verzugszinssatz von 8,17 %.
Kommt ein Kunde, der kein Verbraucher ist, mit einer Geldzahlung in Verzug, muss er gemäß § 288 Abs. 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) seit 29.07.2014 neben Verzugszinsen und weiteren Verzugsschäden zusätzlich eine Verzugspauschale von 40,00 € zahlen.
Ich finde, eine gute Nachricht für Gläubiger, die oft einen erheblichen Aufwand haben, um ihr Geld einzutreiben…
PS: Für Zinsberechnungen gibt es übrigens hier einen leicht zu bedienenden Zinsrechner!