Sozialrechtstagung in Gries

Gemeinsam mit der Homburger Rechtsanwältin Birgit Oberlinger habe ich in der letzten Woche eine zweitägige Tagung für Sozialrechtsfachanwälte organisiert.

Es gibt zahlreiche Voraussetzungen, die von einem Rechtsanwalt erfüllt werden müssen, um den Titel „Fachanwalt für Sozialrecht“ innezuhaben. Unter anderem muss jeder Fachanwalt pro Jahr mindestens 15 Stunden Fortbildung auf dem Gebiet des Sozialrechts nachweisen.

Da in unserer Region solche Fortbildungen eigentlich gar nicht angeboten werden, hatten Frau Oberlinger und ich uns im letzten Jahr entschieden, 2015 eine eigene Tagung anzubieten.

 

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Mit Herrn Dr. Andreas Pitz, Richter am Sozialgericht Mannheim, und Herrn Martin Heß, Fachbereichsleiter Recht der Audi BKK, konnten wir zwei hochkarätige Experten als Referenten gewinnen.

Herr Dr. Pitz, der derzeit an der Justizakademie Baden-Württemberg lehrt, referierte zu folgenden Themen:

  • Rechtsprobleme bei Selbständigen im SGB II-Bezug
  • Der Antrag im Sozialrecht – Alles ganz einfach…
  • Neues aus dem Schwerbehindertenrecht und dem Gleichstellungsverfahren
  • Der Gründungszuschuss – Was hat sich seit der Gesetzesänderung getan?
  • Aktuelle Entwicklungen im Sperrzeitenrecht

Der Vortrag von Herrn Heß umfasste die Themen:

  • Aktuelle Probleme zum Krankengeld
  • Verordnung von Hilfsmitteln
  • Hörgeräte: Versorgungsverträge und Inanspruchnahme der Rentenversicherungsträger
  • Einführung in das Pflegestärkungsgesetz und die Reformen zur Pflegebedürftigkeit

Während der Tagung konnten wir und die übrigen Teilnehmer nicht nur spannende Themen diskutieren, sondern uns auch untereinander und mit den Referenten austauschen.

Dafür möchten wir uns bei unseren Kollegen und Dozenten ganz herzlich bedanken!

Bedanken möchten wir uns auch bei den Helfern, die unsere Veranstaltung tatkräftig unterstützt haben:

Erwähnt seien hier vor allem Herr Lothar Naworth, der uns als Mitarbeiter der Gemeinde Gries in allen organisatorischen Dingen unterstützt ist, Frau Ulrike Sperber von der Bäckerei „Uli’s Backshop“ in Gries und das Restaurant Taormina in Schönenberg, die gemeinsam das Catering übernommen haben.

Die Tagung hat bei allen Beteiligten großen Anklang gefunden, sodass Frau Oberlinger und ich bereits eine weitere Veranstaltung in 2016 planen

Der Behördenmitarbeiter

Die meisten Mandanten, die mit Behörden – insbesondere mit dem Jobcenter – zu tun haben, mögen den Kontakt mit ihrem Sachbearbeiter nicht.

Oft habe ich das Gefühl, dass Sachbearbeiter und Kunde den Eindruck haben, auf der anderen Seite sitze jeweils „der Feind“.

Dazu gibt es meiner Meinung nach keinen Grund:

Stehen Ihnen als Bürger z.B. Hartz IV-Leistungen zu, prüft der Behördenmitarbeiter Ihren Fall und bewilligt diese.

Ein Jobcenter-Mitarbeiter betreut in der Regel über 150 Bedarfsgemeinschaften, also Familien oder Gruppen nahestehender Personen, die zusammenleben.

Das ist schon eine ordentliche Arbeitslast, denn er ist der Ansprechpartner für die erste Antragsabgabe, für alle Fragen, die ein Leistungsempfänger hat und für alle weiteren Anträge (Folgeanträge, Anträge auf Sonderbedarfe oder einmalige Leistungen).

Manche Leistungsempfänger kennt er schon seit der Einführung des Arbeitslosengelds II Anfang 2005. Oder sogar noch länger, wenn diese Menschen zuvor bereits Sozialhilfe bezogen haben.

Andere lernt er nur kurz kennen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ausgelaufen ist und der neue Job noch ein paar Monate auf sich warten lässt.

In der Vorbereitung zu diesem Beitrag habe ich ein paar Menschen, die im Jobcenter arbeiten, zu ihren Erfahrungen befragt. Dabei kamen ein paar interessante Infos zusammen:

Mir wurde berichtet, dass circa 90 % der Neuanträge unvollständig abgegeben werden.

Bei Anträgen auf Weiterbewilligung, also nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts, werden ungefähr 50 % der Anträge unvollständig eingereicht.

Sollen Unterlagen während des Leistungsbezugs eingereicht werden (z.B. Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, Verdienstbescheinigungen), reichen etwa 50 % der Leistungsberechtigten die Unterlagen ohne zusätzliche Aufforderung ein.

Den übrigen muss der Sachbearbeiter hinterherlaufen, bzw. Druck machen und mit Sanktionen drohen.

Den meisten Sachbearbeitern ist von Kunden Gewalt angedroht worden, von Zeit zu Zeit werden Kunden auch tatsächlich gewalttätig.

Drohungen werden häufiger ausgesprochen. Beleidigungen kommen nahezu wöchentlich vor.

Sachbearbeiter beim Jobcenter wünschen sich, so behandelt zu werden, wie der Kunde selbst behandelt werden will: Freundlich und mit Respekt.

Beleidigendes Auftreten hilft keinem weiter und vergiftet die Arbeitsatmosphäre und den guten Willen, den die meisten Jobcenter-Mitarbeiter grundsätzlich haben.

Bitte bedenken Sie:

Der Sachbearbeiter macht das Gesetz nicht, er muss es lediglich anwenden!

Wünschenswert wäre für Sachbearbeiter, wenn regelmäßig benötigte Unterlagen (insbesondere Verdienstbescheinigungen, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen) ohne zusätzliche – teilweise mehrfache – Aufforderung eingereicht werden würden.

Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.B. die Aufnahme einer Beschäftigung) sollten direkt mitgeteilt werden. Nicht erst Wochen später oder – auch das kommt anscheinend häufiger vor – gar nicht.

Wenn ich ein Mandat im Hartz IV-Bereich neu übernehme, wende ich mich meist direkt an den zuständigen Jobcenter-Mitarbeiter, um abzuklären, wohin die Reise gehen kann.

In diesem ersten Telefonat spüre ich häufiger, dass mein Mandant „die Erde schon ordentlich verbrannt hat“.

Dann ist es schwer, die weitere Zusammenarbeit sinnvoll zu gestalten, den Mitarbeiter wieder zugänglich und offen für Vorschläge zu machen.

Falls Sie sich an die oben angesprochenen Anregungen halten, wird die Zusammenarbeit mit Ihrem Sachbearbeiter friedlicher und produktiver ablaufen!

Und noch eins: Ja, nicht jeder Mitarbeiter hat Interesse an Ihrer Situation. Ja, der eine oder andere lässt Sie spüren, dass er Sie für einen Sozialschmarotzer hält.

Ich will Ihnen aber nicht vorenthalten, was einem Mandanten von mir vor ein paar Jahren im Advent passiert ist:

Ich hatte einen Widerspruch für ihn und seine Familie gefertigt, in dem es nicht um die Regelleistung ging.

Mitte Dezember rief er mich an und fragte, wann „das Geld denn käme“.

Ich ging natürlich davon aus, dass er mich nach dem Geld fragte, um das es in dem Widerspruchsverfahren ging.

Ich antwortete daher, dass die Auszahlung noch eine Weile dauern könnte, man mir aber signalisiert hätte, dass die gewünschte Erstattung erfolgen würde.

Wir beendeten das Gespräch.

Kurz vor Weihnachten rief mich dann der Sachbearbeiter der Widerspruchsstelle an und erzählte, mein Mandant habe sich direkt an ihn gewandt.

Es kam heraus, dass der Mandant die Regelleistung nicht erhalten hatte.

Obwohl der Mensch in der Widerspruchsstelle eigentlich gar nichts mit dieser Regelleistung zu tun hatte, hat er sich total engagiert und erreicht, dass mein Mandant noch vor den Feiertagen einen Scheck über die Regelleistung erhielt und die Familie Geld für Weihnachten hatte.

Dieser Einsatz hat mich sehr berührt und ich kann daher nur noch einmal betonen:

Ihnen sitzt ein Mensch gegenüber. Bitte behandeln Sie ihn entsprechend.

Der Verwaltungsakt einer Behörde

Eine Sozialbehörde handelt in der Regel nur auf Antrag und durch Verwaltungsakt. Beispiele im Sozialrecht:

  • Rentenbescheid,
  • Bescheid über Leistungen zur Grundsicherung
  • Wohngeldbescheid.

Der Verwaltungsakt kann mündlich oder schriftlich ergehen, muss begründet und Ihnen bekanntgegeben werden.

Der Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Man muss Ihnen also mitteilen, wie Sie sich wehren können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Beispiel:

  • „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Jobcenter Landkreis Kusel, Fritz-Wunderlich-Straße 49 b, 66869 Kusel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.“

Wenn Sie einen solchen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, um den Widerspruch bei der Behörde zu erheben. Beispiel:

  • Bescheid vom 01.02.2022 liegt am 03.02.2022 bei Ihnen im Briefkasten. Ihr Widerspruch muss die Behörde spätestens mit Ablauf des 03.03.2022 erreicht haben.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung – was durchaus vorkommt – oder ist sie falsch, so ist der Verwaltungsakt nicht direkt unwirksam. Aber Sie können dann bis zu einem Jahr nach Erhalt des Bescheides Ihren Widerspruch wirksam erheben.

Wichtig ist, dass all Ihre Handlungen der Behörde gegenüber nachweisbar sind.

Es kommt leider manchmal vor, dass Mandanten Unterlagen an die Behörde schicken, die in der Akte nicht auffindbar sind.

Mein Tipp daher:

  • Geben Sie Unterlagen persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.
  • Falls Sie Unterlagen per Post schicken, verwenden Sie ein Einwurfeinschreiben.
  • Heben Sie den Sendebericht auf, falls Sie Unterlagen per Telefax an die Behörde senden.

Mit Ihrem Widerspruch beginnt das behördliche Widerspruchsverfahren, das ich in meinem nächsten Beitrag zum Sozialrecht behandeln werde.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie mich an, Telefon 06373-891145, oder nehmen Sie gleich hier Kontakt auf.