Das deutsche Mietrecht ist, sofern es sich um angemieteten Wohnraum handelt, sehr mieterfreundlich ausgerichtet. So darf ein Vermieter in der Regel nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen kann.
Ein solches Interesse ist zum Beispiel gegeben, wenn
- der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag erheblich und schuldhaft verletzt hat,
- der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarf“) oder
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses das Grundstück nicht angemessen verwerten kann und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen.
Liegt kein berechtigtes Interesse des Vermieters vor, kann auch nicht gekündigt werden!
Da dies nicht immer zu interessensgerechten Ergebnissen führen würde, hat der Gesetzgeber dem Vermieter in § 573 a BGB ein „Schlupfloch“ gelassen:
Gibt es in einem Haus, in dem der Vermieter selbst wohnt, insgesamt nur zwei Wohnungen, so kann der Vermieter dem Mieter der zweiten Wohnung („Einliegerwohnung“) auch grundlos kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter dem Mieter Wohnraum in seiner eigenen Wohnung vermietet hat.
Auf diese Weise möchte man dem Vermieter die Möglichkeit geben, vorhandene Spannungen, die sich aus dem sehr engen Zusammenleben ergeben, zu beenden.
Möchte sich der Vermieter auf die erleichterte Kündigung gemäß § 573 a BGB stützen, so muss er dies in seinem schriftlichen Kündigungsschreiben angeben.
Um auch die Interessen des Mieters zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber in diesen Fällen die Kündigungsfrist für den Vermieter um drei Monate verlängert:
Besteht das Mietverhältnis weniger als fünf Jahre, so kann der Vermieter mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Besteht es mehr als 5, aber weniger als 8 Jahre, so beträgt die Kündigungsfrist 9 Monate. Nach mehr als 8 Jahren beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 12 Monate.
Oftmals stellen diese Kündigungsfristen für den Vermieter eine erhebliche weitere Belastung dar. Es bietet sich daher oft an, mit dem Mieter einen Aufhebungsvertrag zu schließen, mit dem das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird. Als Gegenleistung für die frühere Beendigung kann ein Vermieter zum Beispiel anbieten, die Umzugskosten zu übernehmen oder einen pauschalen Geldbetrag zu zahlen.
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