Als Rechtsanwalt werde ich oft dann eingeschaltet, wenn ein Mandant schon ein massives Problem hat. Mir ist es in meiner Arbeit wichtig, Menschen schon im Vorfeld zu beraten, damit vermeidbare Probleme gar nicht erst entstehen.
Mein Mann, Priv.-Doz. Dr. Patrick Müller-Best, arbeitet als Arzt im Krankenhaus und behandelt häufig Notfälle und schwerkranke Menschen. Im folgenden Interview haben wir uns darüber unterhalten, wie die Versorgung solcher Patienten abläuft und warum rechtliche Vorsorgemaßnahmen – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – wichtig sind:
Beschreib uns doch bitte kurz Deine Tätigkeit.
Ich bin Chefarzt der Klinik für Innere Medizin an einem kirchlich geführten Krankenhaus. Meine Abteilung ist allgemein internistisch ausgerichtet mit einem Schwerpunkt für Kardiologie. Zudem bin ich Privatdozent an der Universität des Saarlandes.
Was für Leistungen bietet Deine Abteilung an?
Wir bieten alle allgemeinen Untersuchungen der internistischen Medizin an. Zu uns kommen Notfallpatienten aus dem gesamten internistischen Bereich.
Schwerpunktmäßig führen wir – als Klinik mit kardiologischen Schwerpunkt – Herzkatheteruntersuchungen durch. Dies natürlich auch bei Notfällen, d.h. insbesondere bei Herzinfarkten. Darüber hinaus versorgen wir eine interdisziplinäre Intensivstation mit acht Betten und eine Intermediate-Care-Station mit vier Betten.
In welchem Zustand kommen die Patienten zu Euch? Sind sie in der Regel noch ansprechbar?
Das ist sehr unterschiedlich. Die meisten Patienten sind wach und ansprechbar. Da wir aber auch Herzinfarktpatienten versorgen, gibt es auch Patienten, die reanimiert worden sind. Manche wiederbelebten Patienten müssen einem Herzkatheter zugeführt werden. Zudem haben wir natürlich auch Patienten mit schweren Lungenerkrankungen, die mit einem Atemschlauch versorgt worden sind und dadurch nicht ansprechbar sind. Viele Patienten liegen auch in einem so genannten künstlichen Koma.
Wie werden solche Patienten von Euch versorgt?
Wir stabilisieren diese Patienten zunächst. Dies versuchen wir mit kreislaufunterstützenden Maßnahmen zu erreichen. Nach der Stabilisierung versuchen wir natürlich, den Atemschlauch wieder zu entfernen und den Patienten wacher werden zu lassen.
Leider gelingt dies nicht in jedem Fall. Manchmal ist es dann auch notwendig, dass die Patienten mit einem Luftröhrenschnitt versorgt werden, um die Beatmung einerseits fortführen zu können, zum anderen auch, um eine Möglichkeit zu haben, den Atemschlauch auf Dauer zu entfernen.
Inwieweit spielt in solchen Fällen der Wille des Patienten eine Rolle?
Dazu müsstest Du als Rechtsanwältin natürlich noch mehr wissen als ich. Es ist so, dass die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung verlangt, dass der mutmaßliche Wille des Patienten immer an erster Stelle steht.
Wir versuchen dabei, uns an Patientenverfügungen zu orientieren. Natürlich ist es für uns aber noch wichtiger, einen Ansprechpartner zu haben, der den Willen des Patienten kennt und vertritt.
Am einfachsten ist es, wenn der Patient vor dem Ereignis bereits in einer Vorsorgevollmacht festgelegt hat, wer im Falle seiner Nichtansprechbarkeit für ihn reden soll. Wenn dies nicht geregelt ist, sprechen wir mit den Angehörigen.
Es ist ja bei Euch vermutlich auch so, dass viele Eurer Patienten älter sind. Wie schnell geht es denn in einem Notfall, einen Angehörigen zu erreichen?
Das ist extrem unterschiedlich und stellt in vielen Fällen wirklich ein Problem dar. Es kommt doch immer häufiger vor, dass Patienten keine nächsten Angehörigen haben, sondern vielleicht Neffen und Nichten, bei denen wir erstmal gar nicht wissen, wie wir sie erreichen können. Dann müssen wir teilweise auch über die Polizei Angehörige suchen lassen.
Was passiert, wenn von Euch zeitnah keine Angehörigen gefunden werden können?
Dann lassen wir durch das Gericht einen Betreuer bestimmen, der für den Patienten spricht.
Natürlich heißt das nicht, dass die Patienten in der Zwischenzeit keine Behandlung erfahren. Wir sind immer dazu verpflichtet, Notfallmaßnahmen durchzuführen, und tun dies selbstverständlich auch. D.h., der Patient wird nicht deshalb nicht wiederbelebt, weil es keinen Angehörigen gibt, der zustimmt.
Wir müssen in dem Fall von dem ausgehen, was wir von dem Patienten wissen und dementsprechend handeln.
Wo es aber schon ein Problem gibt, sind Maßnahmen, die nicht extrem zeitkritisch sind, wie zum Beispiel bei der Versorgung mit einem Luftröhrenschnitt. Da kann man durchaus noch zwei Tage länger abwarten.
Bei schweren Operationen müssen wir immer Rücksprache halten. Solche Maßnahmen müssen vom Gericht genehmigt werden, wenn keine Vollmachten vorliegen.
Ein Luftröhrenschnitt klingt für mich jetzt erst einmal wie etwas, das sehr schnell geschehen muss. Welches Behandlungsziel wird mit einem solchen Luftröhrenschnitt erreicht?
Wenn ein Patient mit einem Tubus, d.h. mit einem Atemschlauch, versorgt worden ist, versuchen wir natürlich zuerst, ob sich dieser wieder entfernen lässt und der Patient selbstständig atmen kann und keine massive Unterstützung durch die Beatmungsmaschine benötigt.
So ein Atemschlauch kann aber nicht ewig liegen bleiben. Wir müssen nach circa einer Woche entscheiden, ob die Entfernung des Atemschlauchs möglich ist oder ob wir einen anderen Weg gehen müssen.
Ein anderer Weg wäre eben der Luftröhrenschnitt. Ein über die Luftröhre eingesetzter Atemschlauch ist deutlich kürzer. Damit ist eine Beatmung und eine längerfristige Entwöhnung von der Beatmungsmaschine einfacher möglich. Insofern ist in den seltensten Fällen ein Luftröhrenschnitt sofort notwendig.
Es gibt natürlich Ausnahmen, dann aber üblicherweise direkt in der Notfallsituation, wenn die Luftröhre derart zugeschwollen ist, dass ein normaler Tubus nicht mehr durchpasst.
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