Rechtliche Vorsorge: Interview mit Priv.-Doz. Dr. Patrick Müller-Best, Teil 1

Als Rechtsanwalt werde ich oft dann eingeschaltet, wenn ein Mandant schon ein massives Problem hat. Mir ist es in meiner Arbeit wichtig, Menschen schon im Vorfeld zu beraten, damit vermeidbare Probleme gar nicht erst entstehen.

Mein Mann, Priv.-Doz. Dr. Patrick Müller-Best, arbeitet als Arzt im Krankenhaus und behandelt häufig Notfälle und schwerkranke Menschen. Im folgenden Interview haben wir uns darüber unterhalten, wie die Versorgung solcher Patienten abläuft und warum rechtliche Vorsorgemaßnahmen – Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – wichtig sind:

Beschreib uns doch bitte kurz Deine Tätigkeit.

Ich bin Chefarzt der Klinik für Innere Medizin an einem kirchlich geführten Krankenhaus. Meine Abteilung ist allgemein internistisch ausgerichtet mit einem Schwerpunkt für Kardiologie. Zudem bin ich Privatdozent an der Universität des Saarlandes.

Was für Leistungen bietet Deine Abteilung an?

Wir bieten alle allgemeinen Untersuchungen der internistischen Medizin an. Zu uns kommen Notfallpatienten aus dem gesamten internistischen Bereich.

Schwerpunktmäßig führen wir – als Klinik mit kardiologischen Schwerpunkt – Herzkatheteruntersuchungen durch. Dies natürlich auch bei Notfällen, d.h. insbesondere bei Herzinfarkten. Darüber hinaus versorgen wir eine interdisziplinäre Intensivstation mit acht Betten und eine Intermediate-Care-Station mit vier Betten.

In welchem Zustand kommen die Patienten zu Euch? Sind sie in der Regel noch ansprechbar?

Das ist sehr unterschiedlich. Die meisten Patienten sind wach und ansprechbar. Da wir aber auch Herzinfarktpatienten versorgen, gibt es auch Patienten, die reanimiert worden sind. Manche wiederbelebten Patienten müssen einem Herzkatheter zugeführt werden. Zudem haben wir natürlich auch Patienten mit schweren Lungenerkrankungen, die mit einem Atemschlauch versorgt worden sind und dadurch nicht ansprechbar sind. Viele Patienten liegen auch in einem so genannten künstlichen Koma.

Wie werden solche Patienten von Euch versorgt?

Wir stabilisieren diese Patienten zunächst. Dies versuchen wir mit kreislaufunterstützenden Maßnahmen zu erreichen. Nach der Stabilisierung versuchen wir natürlich, den Atemschlauch wieder zu entfernen und den Patienten wacher werden zu lassen.

Leider gelingt dies nicht in jedem Fall. Manchmal ist es dann auch notwendig, dass die Patienten mit einem Luftröhrenschnitt versorgt werden, um die Beatmung einerseits fortführen zu können, zum anderen auch, um eine Möglichkeit zu haben, den Atemschlauch auf Dauer zu entfernen.

Inwieweit spielt in solchen Fällen der Wille des Patienten eine Rolle?

Dazu müsstest Du als Rechtsanwältin natürlich noch mehr wissen als ich. Es ist so, dass die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung verlangt, dass der mutmaßliche Wille des Patienten immer an erster Stelle steht.

Wir versuchen dabei, uns an Patientenverfügungen zu orientieren. Natürlich ist es für uns aber noch wichtiger, einen Ansprechpartner zu haben, der den Willen des Patienten kennt und vertritt.

Am einfachsten ist es, wenn der Patient vor dem Ereignis bereits in einer Vorsorgevollmacht festgelegt hat, wer im Falle seiner Nichtansprechbarkeit für ihn reden soll. Wenn dies nicht geregelt ist, sprechen wir mit den Angehörigen.

Es ist ja bei Euch vermutlich auch so, dass viele Eurer Patienten älter sind. Wie schnell geht es denn in einem Notfall, einen Angehörigen zu erreichen?

Das ist extrem unterschiedlich und stellt in vielen Fällen wirklich ein Problem dar. Es kommt doch immer häufiger vor, dass Patienten keine nächsten Angehörigen haben, sondern vielleicht Neffen und Nichten, bei denen wir erstmal gar nicht wissen, wie wir sie erreichen können. Dann müssen wir teilweise auch über die Polizei Angehörige suchen lassen.

Was passiert, wenn von Euch zeitnah keine Angehörigen gefunden werden können?

Dann lassen wir durch das Gericht einen Betreuer bestimmen, der für den Patienten spricht.

Natürlich heißt das nicht, dass die Patienten in der Zwischenzeit keine Behandlung erfahren. Wir sind immer dazu verpflichtet, Notfallmaßnahmen durchzuführen, und tun dies selbstverständlich auch. D.h., der Patient wird nicht deshalb nicht wiederbelebt, weil es keinen Angehörigen gibt, der zustimmt.

Wir müssen in dem Fall von dem ausgehen, was wir von dem Patienten wissen und dementsprechend handeln.

Wo es aber schon ein Problem gibt, sind Maßnahmen, die nicht extrem zeitkritisch sind, wie zum Beispiel bei der Versorgung mit einem Luftröhrenschnitt. Da kann man durchaus noch zwei Tage länger abwarten.

Bei schweren Operationen müssen wir immer Rücksprache halten. Solche Maßnahmen müssen vom Gericht genehmigt werden, wenn keine Vollmachten vorliegen.

Ein Luftröhrenschnitt klingt für mich jetzt erst einmal wie etwas, das sehr schnell geschehen muss. Welches Behandlungsziel wird mit einem solchen Luftröhrenschnitt erreicht?

Wenn ein Patient mit einem Tubus, d.h. mit einem Atemschlauch, versorgt worden ist, versuchen wir natürlich zuerst, ob sich dieser wieder entfernen lässt und der Patient selbstständig atmen kann und keine massive Unterstützung durch die Beatmungsmaschine benötigt.

So ein Atemschlauch kann aber nicht ewig liegen bleiben. Wir müssen nach circa einer Woche entscheiden, ob die Entfernung des Atemschlauchs möglich ist oder ob wir einen anderen Weg gehen müssen.

Ein anderer Weg wäre eben der Luftröhrenschnitt. Ein über die Luftröhre eingesetzter Atemschlauch ist deutlich kürzer. Damit ist eine Beatmung und eine längerfristige Entwöhnung von der Beatmungsmaschine einfacher möglich. Insofern ist in den seltensten Fällen ein Luftröhrenschnitt sofort notwendig.

Es gibt natürlich Ausnahmen, dann aber üblicherweise direkt in der Notfallsituation, wenn die Luftröhre derart zugeschwollen ist, dass ein normaler Tubus nicht mehr durchpasst.

Hier geht es weiter zum 2. Teil des Interviews…

Ratgeber Scheidung 3: Die Dealbreaker

Wenn man eine Ehe eingeht, verspricht man sich in der ein oder anderen Form, dass man zusammenbleiben will, „in Gesundheit und in Krankheit, in Armut und in Reichtum“.

Ein solches Versprechen gibt man nicht leichtfertig ab. Jeder, der eine längere Beziehung lebt, weiß, dass nicht jeder Tag gefüllt ist mit Rosen und Sonnenschein.

Dennoch gibt es Umstände, in denen man eine Trennung ernsthaft erwägen sollte:

1. Physische oder psychische Gewalt:

Ist Ihr Partner Ihnen oder Ihren Kindern gegenüber gewalttätig, sollten Sie zu Ihrem eigenen Schutz nicht in dieser Beziehung sein.

Mißbraucht er Sie oder Ihre Kinder, sollten Sie gehen.

Einen Menschen kann man meiner Erfahrung nach recht zuverlässig mit dieser Faustformel einschätzen:

Der beste Indikator für sein zukünftiges Verhalten ist sein bisheriges Verhalten.

Hat er Sie einmal geschlagen, wird er das vermutlich wieder tun. Egal, wie sehr Sie sich bemühen, ihm keinen „Grund“ dafür zu geben.

Beschimpft und beleidigt er Sie, sagt er Ihnen, wie schlecht und unwert Sie sind, wird dies wieder und wieder vorkommen.

Bleiben Sie bei einem solchen Menschen, stehen die Chancen gut, dass sein Verhalten mit der Zeit schlimmer wird, da Sie ihm durch Ihr Bleiben zeigen, dass er es „mit Ihnen und Ihren Kindern machen kann“.

Setzt sich ein Mensch über einen längeren Zeitraum solchen Situationen aus, geht das eigene Selbstbewusstsein immer mehr verloren, man fühlt sich wertlos und abhängig. Eine Trennung wird dann immer schwerer.

Egal, ob er Sie nach einem Vorfall mit Blumen oder Entschuldigungen überhäuft, ein gewalttätiger Mensch, der sein Problem nicht erkennt und sich nicht behandeln lässt, ist kein Partner für Sie.

2. Süchte:

Ein Mensch, der von Alkohol oder Drogen abhängig oder spielsüchtig ist, hat etwas, das ihm wichtiger ist als sein Partner: Seine Sucht.

Viele Partner von Menschen mit Süchten versuchen, den Süchtigen zu retten.

Das funktioniert in der Regel nicht, sondern drängt Sie in eine Co-Abhängigkeit.

Bleiben Sie bei einem süchtigen Partner, der sich nicht behandeln lässt, steht dieser mit seiner Sucht immer im Mittelpunkt Ihres Lebens. Ihre eigenen Wünsche und auch die Bedürfnisse Ihrer Kinder treten hinter der Sucht zurück.

Dadurch, dass Sie Ihrem Partner den Rücken freihalten, ermöglichen Sie ihm, seine Sucht weiter und länger durchzuhalten, als er das ohne Sie könnte.

Wenn niemand da ist, der für den Süchtigen lügt oder ihm Geld nachschießt, kommt die Talsohle viel schneller und härter als das sonst der Fall wäre. Und damit auch der Moment, in dem er vielleicht erkennt, dass er sein Verhalten ändern muss und Hilfe braucht.

Süchtige gehören meiner Meinung nach dringend in die Hände von Ärzten und Therapeuten.

Besorgen Sie ihm Hilfe, aber halten Sie Abstand zwischen Ihnen selbst und seiner Sucht. Schauen Sie auf sich und kümmern Sie sich auch um das, was Sie brauchen.

3. Längerfristige psychische Erkrankungen:

Unbehandelte psychische Erkrankungen sind die Hölle. Nicht nur für den Erkrankten, sondern auch für seine Familie und seinen Partner.

Klar, jeder hat schlechte Phasen mit depressiven Verstimmungen, trüben Tagen und schlechten Gedanken.

Eine ausgewachsene psychische Erkrankung erreicht aber ganz andere Dimensionen.

Die häufigste Krankheit dürften Depressionen sein.

Ein depressiver Mensch, der sich nicht medikamentös und/ oder psychologisch behandeln lässt, belastet das eigene Glück enorm.

Hat jemand eine Depression, will man ihm helfen, ihn aufmuntern und ihm die positiven Dinge im Leben näherbringen.

Sie werden ihn trotz aller guten Absichten mit solchen Bemühungen meist nicht erreichen, wenn er nicht selbst Hilfe haben will.

Ihm wird es zuviel sein, dass Sie sich um ihn kümmern wollen. Er wird Sie wegstoßen und sich nicht helfen lassen.

Auch in diesem Fall werden Sie früher oder später Abstand brauchen, wenn Sie nicht selbst mit vor die Hunde gehen wollen.

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Partner ärztlich und psychologisch betreut wird, lassen Sie ihn bei Selbstmordgefährdung in eine Klinik einweisen, aber halten Sie emotionalen Abstand und schauen Sie auf sich.

Fazit:

In allen drei Situationen, die ich oben beschrieben habe, werden Sie und Ihre Familie Hilfe von außen brauchen.

Holen Sie sich möglichst früh Unterstützung bei Ihren Freunden und Ihrer Familie. Wenden Sie sich an Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, das Jugendamt und/ oder die Polizei.

Sie müssen solche Situationen nicht alleine durchstehen, wenn Sie sich nicht selbst isolieren und das Verhalten des Partners verborgen halten.

Der Verwaltungsakt einer Behörde

Eine Sozialbehörde handelt in der Regel nur auf Antrag und durch Verwaltungsakt. Beispiele im Sozialrecht:

  • Rentenbescheid,
  • Bescheid über Leistungen zur Grundsicherung
  • Wohngeldbescheid.

Der Verwaltungsakt kann mündlich oder schriftlich ergehen, muss begründet und Ihnen bekanntgegeben werden.

Der Verwaltungsakt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Man muss Ihnen also mitteilen, wie Sie sich wehren können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Beispiel:

  • „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Jobcenter Landkreis Kusel, Fritz-Wunderlich-Straße 49 b, 66869 Kusel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.“

Wenn Sie einen solchen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, um den Widerspruch bei der Behörde zu erheben. Beispiel:

  • Bescheid vom 01.02.2022 liegt am 03.02.2022 bei Ihnen im Briefkasten. Ihr Widerspruch muss die Behörde spätestens mit Ablauf des 03.03.2022 erreicht haben.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung – was durchaus vorkommt – oder ist sie falsch, so ist der Verwaltungsakt nicht direkt unwirksam. Aber Sie können dann bis zu einem Jahr nach Erhalt des Bescheides Ihren Widerspruch wirksam erheben.

Wichtig ist, dass all Ihre Handlungen der Behörde gegenüber nachweisbar sind.

Es kommt leider manchmal vor, dass Mandanten Unterlagen an die Behörde schicken, die in der Akte nicht auffindbar sind.

Mein Tipp daher:

  • Geben Sie Unterlagen persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang quittieren.
  • Falls Sie Unterlagen per Post schicken, verwenden Sie ein Einwurfeinschreiben.
  • Heben Sie den Sendebericht auf, falls Sie Unterlagen per Telefax an die Behörde senden.

Mit Ihrem Widerspruch beginnt das behördliche Widerspruchsverfahren, das ich in meinem nächsten Beitrag zum Sozialrecht behandeln werde.

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie mich an, Telefon 06373-891145, oder nehmen Sie gleich hier Kontakt auf.